Austausch / Umrüstung
alter Kamin- & Kachelöfen

gemäß 1. BImSchV

Mit dem 01.01.2015 hat sich für Sie als Kamin- und Kachelofenbesitzer etwas geändert:

Sie dürfen Ihren alten Kamin- oder Kachelofen nicht mehr betreiben. Der Grund dafür ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, kurz 1. BImSchV, welche verschärfte Grenzwerte für die Emissionen von Feinstaub und Kohlenmonoxid älterer Öfen einführt.

Erfüllen Öfen die vorgegebenen Werte nicht, so müssen sie entweder außer Betrieb genommen oder ausgetauscht / umgerüstet werden.

Kaminstudio DUIS steht Ihnen bei der Umrüstung oder dem Austausch Ihrer alten Kamin- oder Kachelöfen kompetent zur Seite und erklärt nachfolgend, welche Kamin- und Kachelöfen im Detail von der Verordnung betroffen sind.

Achtung Fristen!

Keine Frist verpassen.

Ihr Kamin- oder Kachelofen muss weichen, stillgelegt, ausgetauscht oder umgerüstet werden? Hier sehen Sie die Fristen im Überblick:

bei Inbetriebnahme bis 31.12.1974:
-> bis zum 31. Dezember 2014

bei Inbetriebnahme zw. 1975-1984:
-> bis zum 31. Dezember 2017

bei Inbetriebnahme zw. 1985-1994:
-> bis zum 31. Dezember 2020

bei Inbetriebnahme zw. 1995-2010:
-> bis zum 31. Dezember 2024

Welche Kamin- & Kachelöfen
sind davon betroffen?

1. BImSchV online lesen

Akut sind seit dem 1. Januar 2015 geschätzt bis zu 250.000 alte Kamin- und Kachelöfen betroffen – doch diese Zahl ist erst der Anfang und viele weitere werden in den nächsten Jahren folgen, da aktuell über 12 Mio. Öfen in Deutschland aktiv genutzt werden und diese Schrittweise modernisiert werden müssen.

Mit dem ersten Schritt mussten Kamin- und Kachelöfen umgerüstet, getauscht oder stillgelegt werden, die vor dem 01.01.1975 in Betrieb genommen wurden und die Grenzwerte der 1. BImSchV nicht eingehalten haben. Die Frist hierfür war der 01.01.2015. Als unzulässig betrachtet wird nach BImSchV ein Feinstaubausstoß von mehr als 0,15 g/m³ (Gramm pro Kubikmeter) sowie die Emission von Kohlenmonoxid in einer Konzentration von mehr als 4 g/m³.

Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) sagt dazu in einer Pressemitteilung:

Werden diese Grenzwerte überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen abhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten

Welche Übergangsregeln gelten für meinen Kamin- oder Kachelofen?

Die Übergangsregeln für alte Kamin- und Kachelöfen sind laut 1. BImSchV in vier Schritte eingeteilt. Diese vier Schritte legen fest, wann welche Öfen stillgelegt, getauscht oder umgerüstet sein müssen, sofern die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Diese vier Schritte sehen folgendermaßen aus:

bei Inbetriebnahme bis einschließlich 31.12.1974
-> Stilllegung oder Umrüstung bis zum 31. Dezember 2014
bei Inbetriebnahme zwischen 1975 – 1984
-> Stilllegung oder Umrüstung bis zum 31. Dezember 2017
bei Inbetriebnahme zwischen 1985 – 1994
-> Stilllegung oder Umrüstung bis zum 31. Dezember 2020
bei Inbetriebnahme zwischen 1995 – 2010
-> Stilllegung oder Umrüstung bis zum 31. Dezember 2024

Darf ich meinen alten Kamin- oder Kachelofen weiter betreiben?

Dies hängt in erster Linie davon ab, ob Ihr alter Kamin- oder Kachelofen die Grenzwerte einhält. Über eine Datenbank des HKI können Sie als Besitzer eines alten Ofens prüfen, ob Sie diesen unverändert weiter betreiben dürfen. Wenn Ihr Modell nicht in der Datenbank steht oder Sie kein Typenzeichen haben, muss in Zweifelsfall der Schornsteinfeger die Emissionen des Ofens individuell vor Ort messen.

-> Zur HKI Datenbank (neues Fenster)

Darf ich meinen historischen Kamin- oder Kachelofen weiter betreiben?

Die Verordnung besagt dazu, dass historische Öfen nicht nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen,

bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden

In der Praxis wird also individuell auf Grund der jeweiligen Öfen und deren Alters vor Ort entschieden ob ein Betrieb auch weiterhin möglich oder eine Stilllegung oder Umrüstung erforderlich ist.

Eine Ausnahmeregelung gibt es in diesem Falle allerdings und zwar für Wohnungen in denen die Wärmeversorgung ausschließlich über Kamin- und Kachelöfen erfolgt. Damit die Nachrüst- / Stilllegungspflicht in einem sozialverträglichen Rahmen abläuft, dürfen diese Öfen dann auch weiterhin betrieben werden.

Sind auch neuere Kamin- oder Kachelöfen von der 1. BImSchV betroffen?

Wenn Ihr Ofen nach dem 21.03.2010 in Betrieb gegangen ist, unterlag dieser bereits den neuen Anforderungen. Der Ofen darf dann höchstens 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Feinstaub über das Abgas in die Luft befördern und muss einen Mindestwirkungsgrad von 75% bei Kaminöfen respektive 80% bei Kachelöfen erreichen. Somit dürfen diese Öfen bislang unbegrenzt weiter betrieben werden.

Erneut verschärft wurden die Anforderungen für neue Kaminöfen, welche seit Anfang 2015 in Betrieb genommen wurden. Hier mussten die Öfen die Grenzwerte von 0,04 g/m³ für Feinstaubemissionen und 1,25 g/m³ für Kohlenmonoxidemissionen erfüllen – bei unverändertem Mindestwirkungsgrad. Der Endverbraucher hat davon allerdings kaum etwas mitbekommen, haben sich doch längst alle großen Hersteller auf die schärferen Grenzwerte eingestellt. Mit einem aktuellen Modell können Sie also bislang unbesorgt sein.

Wer rüstet meinen alten Ofen um und welche Alternativen zur Umrüstung gibt es?

Mit dem Kaminstudio DUIS haben Sie einen kompetenten Ansprechpartner für das Thema der Altofenumrüstung gefunden.

Wir erarbeiten mit Ihnen eine individuelle Lösung für Ihren liebgewonnenen alten Kamin- oder Kachelofen. Gerne stehen wir Ihnen auf Wunsch auch zur Seite, wenn Sie Ihren alten Ofen durch einen modernen Kamin- oder Kachelofen ersetzen wollen.

Sprechen Sie uns einfach an, schreiben Sie uns eine Mail oder kommen Sie einfach vorbei in unsere Ausstellung und Sie erhalten eine ausführliche Beratung zu dieser noch lange aktuellen Thematik.

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Wir haben Antworten.